Neu ab 2025: Einkauf in die Säule 3A möglich
23. Juni 2025
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab 1.1.2025 nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2026 beispielsweise maximal 7’258 Fr.).
Was ist zu beachten:
- Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden.
- Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird.
- Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.