AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?

22. Juni 2023
Wichtigste Änderungen

Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schritt­weise eingeführt. Hier die wichtigsten Änderungen für Versicherte.

Referenzalter 65 für Frauen und Männer

Neu wird für Frauen und Männer das gleiche Referenz­alter gelten. Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf das Referenzalter 65: um jeweils 3 Monate pro Jahr. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts. Danach gilt:

  • Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
  • Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
  • Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
  • Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:
  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn sie die Alters­rente im Referen­zalter oder später beziehen. Der Zuschlag beträgt bis zu 160 Franken, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahres­einkommen.
  • Tieferer Kürzungssatz, wenn sie die Alters­rente vor dem Referenz­alter beziehen. Der Kürzungssatz hängt ab vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahres­einkommen. Bei einem durchschnittlichen Jahres­einkommen von 57’360 Franken oder weniger kann die Alters­rente ohne Kürzung bereits mit 64 bezogen werden.
Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren

Frauen und Männer können die Alters­rente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenz­alter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent.

Für Übergangsgeneration Rente weiterhin ab 62 Jahren möglich

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Alters­rente wie bisher bereits ab 62 Jahren beziehen. Für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz.

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65

Frauen und Männer, die nach dem Referenz­alter weiterhin arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitrags­lücken füllen und die Alters­rente erhöhen (bis zur Maximal­rente). Der Freibetrag von 1400 Franken pro Monat ist optional.

 

 

Quelle: SVA Zürich