Änderungen VVG per 01.01.2022

30. September 2021

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde überarbeitet und tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft.

Das Gesetz ist damit an die heutigen Anforderungen angepasst. Es stärkt die Rechte der Versicherten in vielerlei Hinsicht und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung. Nachstehend erfahren Sie die folgenden wichtigsten Neuerungen:

1. Einführung eines Widerrufsrechts für die Versicherungsnehmer von 14 Tagen

Versicherte können innerhalb einer Bedenkfrist von vierzehn Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.

Was das in der Praxis heisst …
Eine Versicherte schliesst eine Motorfahrzeugversicherung ab. Ein paar Tage später ändert sie ihre Meinung. Sie kann sich ohne Verpflichtung aus dem Vertrag zurückziehen.

2. Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren für beide Vertragsparteien

Versicherte können auch bei Verträgen mit langer Laufzeit den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres beenden. Damit werden auch «Knebelverträge» abgeschafft.

Was das in der Praxis heisst …
Ein Versicherter schliesst einen Vertrag für fünf Jahre ab. Nach drei Jahren kann er sich aber trotzdem zurückziehen. Er muss nicht die abgemachte Vertragsdauer von fünf Jahren abwarten.

3. Kein Kündigungsrecht der Krankenzusatzversicherer im Schadenfall

Das Kündigungsrecht im Schadenfall sowie das neue ordentliche Kündigungsrecht stehen nur den Versicherten zu. Diese neue gesetzliche Regelung widerspiegelt die heutige Praxis der Versicherungen.

Was das in der Praxis heisst …
Der Krankenzusatzversicherer darf nach einem Leistungsbezug den Vertrag nicht kündigen.

4. Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre

Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall anstatt wie bisher nach zwei Jahren.

Was das in der Praxis heisst …
Der Versicherte kann seinen Anspruch bis zu fünf Jahre nach dem Eintritt des Ereignisses, welches die Leistungspflicht begründet (zum Beispiel den Bruch einer Glasscheibe), geltend machen.

5. Kompatibilität des VVGs mit dem elektronischen Geschäftsverkehr

Das revidierte Recht erleichtert den elektronischen Geschäftsverkehr, indem für Erklärungen oder Informationen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag neu grossmehrheitlich die Textform möglich ist, die keine eigenhändige Unterschrift erfordert.

Was das in der Praxis heisst …
Neu ist neben der Schriftform (mit Unterschrift) auch eine Kündigungserklärung in Textform möglich, zum Beispiel per E-Mail.

6. Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechtes für alle Haftpflichtversicherungen

Eine geschädigte Person kann damit ihre Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit der geschädigten Person, sondern mit dem haftpflichtigen Schädiger abgeschlossen wurde.

Was das in der Praxis heisst …
Der Geschädigte kann direkt die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers belangen. Wenn beispielsweise der Versicherte die Fensterscheibe seines Nachbarn mit einem Fussball einschlägt, kann der Nachbar neu seinen Anspruch direkt gegenüber der Versicherung des Fussballspielers geltend machen.

Quelle: SVV